Tarifautonomie ist das in Art. 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit) gesicherte Recht der Tarifvertragsparteien, Tarifverträge frei von Einmischungen der Regierung oder staatlicher Einrichtungen abzuschließen. Die Aushandlung von Tarifverträgen gehört zu den wesentlichen Zwecken der Koalitionen. Die Tarifautonomie steht aber nur solchen Koaltionen zu, die mächtig genug sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten. Das Bundesverfassungsgericht schützt auch ausdrücklich die zwangsläufigen Folgen der Tarifautonomie der Koalitionen auf die Allgemeinheit "als sie zum Austragen ihrer Interessengegensätze Kampfmittel mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Gegner und die Allgemeinheit einsetzen". Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG umfaßt auch die Verhandlungsfähigkeit und das Streikrecht. Tarifverhandlungen ohne jedes Druckmittel zugunsten derjenigen Koalition, die Veränderungen anstrebt, wären "kollektives Betteln" (BAG vom 17.02.1998 - Aktenzeichen 1 AZR 364/97).
Das Grundrecht umfasst aber auch einen Bestandsschutz für die Verbände selbst, für ihre Betätigungsfreiheit, für ihre Vereinbarungsbefugnis und schließlich für ihr Recht zum Arbeitskampf (Streikrecht und Aussperrung). Nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht ist - entgegen einem verbreiteten Missverständnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (worauf ausdrücklich BVerfG vom 24.02.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 123/93 hinweist) n i c h t nur der Kernbereich der Betätigungsfreiheit garantiert. Allerdings müssen auch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände gewisse Rahmenbedingungen beachten. Der Gesetzgeber kann auch Regelungen treffen, die die Tarifautonomie berühren und in sie eingreifen. Allerdings sind hieran hohe Anforderungen zu stellen. Eine Beeinträchtigung der Tarifautonomie ist nur dann verfassungsgemäß, wenn der Gesetzgeber damit den Schutz der Grundrechte Dritter und auch anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Belange bezweckt und auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dabei wahrt.
Eine gesetzliche Regelung des Streiks / Arbeitskampfs durch ein Arbeitskampfgesetz existiert allerdings in Deutschland nicht. Vielmehr ist das Arbeitskampfrecht im wesentlichen durch Richterrecht, d.h. die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts geprägt.
Das besondere an den deutschen Gewerkschaften ist, dass sie sich nicht als Berufsgewerkschaften oder Spartengewerkschaften, sondern als Industriegewerkschaften verstehen (eine Branche, eine Gewerkschaft) und damit der Grundsatz der Tarifeinheit überhaupt erst realisiert werden kann (ein Betrieb, ein Tarifvertrag). Ausserdem sind sie anders als z.B. in Italien und Frankreuch nicht parteipolitisch organisierte Richtungsgewerkschaften, sondern als parteipolitisch neutrale Einheitsgewerkschaften organisiert. Das sind zwei Gründe, warum in Deutschland weniger Arbeitskämpfe (Streiks und Warnstreiks) als in anderen Ländern Europas stattfinden.
In Österreich nennt sich der Tarifvertrag übrigens Kollektivvertrag und in der Schweiz heißt er Gesamtarbeitsvertrag.
Rechtsprechung zur Tarifautonomie
BVerfG vom 24.02.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 123/93:
"Die Gerichte haben Bedeutung und Tragweite des Art. 9 Abs. 3 GG verkannt. Sie gehen im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 45, 314; NJW 1981, S. 2178) davon aus, daß die Koalitionsfreiheit nur in ihrem Kernbereich durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist, und sehen diesen durch ihre Auslegung des § 20 Abs. 2 BetrVG nicht als verletzt an. Das wird weder im Ansatz noch in der fallbezogenen Würdigung der Bedeutung und Tragweite des Art. 9 Abs. 3 GG gerecht.
aa) Die Reduzierung des Schutzes von Art. 9 Abs. 3 GG auf einen Kernbereich beruht, wie das Bundesverfassungsgericht inzwischen klargestellt hat, auf einem Mißverständnis seiner Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 93, 352 <358 ff.>). Vielmehr müssen in jedem Fall die Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung und das Gewicht der entgegenstehenden Rechtsgüter abgewogen werden."
BVerfG vom 24.04.1996 Aktenzeichen 1 BvR 712/86:
"Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet jedermann das Recht, zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Die individualrechtliche Gewährleistung setzt sich nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einem Freiheitsrecht der Koalitionen selbst fort. Es schützt sie in ihrem Bestand und garantiert ihnen die Bestimmung über ihre Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte. Den Schutz von Art. 9 Abs. 3 GG genießen ferner Betätigungen der Koalitionen, soweit sie den dort genannten Zwecken dienen (vgl. BVerfGE 50, 290 <373 f.>; 84, 212 <224>). Der Schutz ist auch nicht von vornherein auf einen Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung beschränkt. Er erstreckt sich vielmehr auf alle Verhaltensweisen, die koalitionsspezifisch sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. November 1995, EuGRZ 1996, S. 164).
Das gilt auch, soweit Art. 9 Abs. 3 GG den Koalitionen einen spezifischen Wirkungsbereich für den Abschluß von Tarifverträgen gewährleistet. Die Aushandlung von Tarifverträgen gehört zu den wesentlichen Zwecken der Koalitionen. Hierin sollen sie nach dem Willen des Grundgesetzes frei sein (vgl. BVerfGE 84, 212 <224>). Der Staat enthält sich in diesem Betätigungsfeld grundsätzlich einer Einflußnahme (vgl. BVerfGE 38, 281 <305 f.>) und überläßt die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die sie autonom durch Vereinbarung treffen (vgl. BVerfGE 44, 322 <340>).
Der den Koalitionen überlassene Teil der Regelungen bezieht sich auf solche Materien, die sie in eigener Verantwortung zu ordnen vermögen. Dazu gehören vor allem das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen wie etwa Arbeits- und Urlaubszeiten sowie nach Maßgabe von Herkommen und Üblichkeit weitere Bereiche des Arbeitsverhältnisses, außerdem darauf bezogene soziale Leistungen und Einrichtungen. Dementsprechend zählt auch § 77 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes zum Regelungsbereich von Tarifverträgen in Abgrenzung zu demjenigen von Betriebsvereinbarungen Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, "die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden".
(...)
"Die Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet. Das bedeutet aber nicht, daß dem Gesetzgeber jede Regelung im Schutzbereich dieses Grundrechts verwehrt wäre. Soweit das Verhältnis der Tarifvertragsparteien zueinander berührt wird, die beide den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG genießen, bedarf die Koalitionsfreiheit der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 84, 212 <228>). Aber auch im übrigen ist dem Gesetzgeber die Regelung von Fragen, die Gegenstand von Tarifverträgen sein können, nicht von vornherein entzogen. Art. 9 Abs. 3 GG verleiht den Tarifvertragsparteien in diesem Bereich zwar ein Normsetzungsrecht, aber kein Normsetzungsmonopol. Das ergibt sich bereits aus der Gesetzgebungszuständigkeit des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Eine gesetzliche Regelung in dem Bereich, der auch Tarifverträgen offensteht, kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber sich dabei auf Grundrechte Dritter oder andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte stützen kann (vgl. BVerfGE 84, 212 <228>) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Ob der Gesetzgeber weitergehende Regelungsbefugnisse zum Schutz sonstiger Rechtsgüter hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es wesentlich auf den Gegenstand der gesetzlichen Regelung an. Der Grundrechtsschutz ist nicht für alle koalitionsmäßigen Betätigungen gleich intensiv. Die Wirkkraft des Grundrechts nimmt vielmehr in dem Maße zu, in dem eine Materie aus Sachgründen am besten von den Tarifvertragsparteien geregelt werden kann, weil sie nach der dem Art. 9 Abs. 3 GG zugrundeliegenden Vorstellung des Verfassungsgebers die gegenseitigen Interessen angemessener zum Ausgleich bringen können als der Staat. Das gilt vor allem für die Festsetzung der Löhne und der anderen materiellen Arbeitsbedingungen. Die sachliche Nähe einer Materie im Bereich von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zur Tarifautonomie wird äußerlich an dem Umfang erkennbar, in dem die Tarifvertragsparteien in der Praxis von ihrer Regelungsmacht Gebrauch machen. Nicht ohne Grund knüpft der Gesetzgeber in der bereits genannten Bestimmung des Betriebsverfassungsgesetzes an die Tarifüblichkeit an. Bestehende tarifvertragliche Regelungen genießen grundsätzlich einen stärkeren Schutz als die Tarifautonomie in Bereichen, die die Koalitionen ungeregelt gelassen haben. Die Abstufung des Schutzes, den Art. 9 Abs. 3 GG gewährt, wirkt sich in den Anforderungen aus, die an die Rechtfertigung von Eingriffen zu stellen sind. Je gewichtiger der Schutz, den Art. 9 Abs. 3 GG insofern verleiht, desto schwerwiegender müssen die Gründe sein, die einen Eingriff rechtfertigen sollen."
BVerfG vom 29.12.2004 Aktenzeichen 1 BvR 2283/03, 1 BvR 2504/03, 1 BvR 2582/03:
"Die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit kann zum Schutz von Gemeinwohlbelangen eingeschränkt werden, denen gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang gebührt (vgl. BVerfGE 84, 212 <228>; 100, 271 <283>; 103, 293 <306>). Dem Gesetzgeber ist es, wenn solche Gründe vorliegen, grundsätzlich nicht verwehrt, Fragen zu regeln, die Gegenstand von Tarifverträgen sein können (vgl. BVerfGE 94, 268 <284>; 100, 271 <283>; 103, 293 <306>). Art. 9 Abs. 3 GG verleiht den Tarifvertragsparteien in dem für tarifvertragliche Regelungen zugänglichen Bereich zwar ein Normsetzungsrecht, aber kein Normsetzungsmonopol. Der Gesetzgeber bleibt befugt, das Arbeitsrecht zu regeln (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG). Damit verbundene Beeinträchtigungen der Tarifautonomie sind verfassungsgemäß, wenn der Gesetzgeber mit ihnen den Schutz der Grundrechte Dritter oder anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Belange bezweckt und wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. BVerfGE 94, 268 <284>; 103, 293 <306>)."
BVerfG vom 24.02.1999 Aktenzeichen 1 BvR 123/93:
"Tarifautonomie steht von Verfassungs wegen nur solchen Koalitionen zu, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten. Voraussetzungen dafür sind die Geschlossenheit der Organisation und die Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler (vgl. BVerfGE 58, 233 <248 f.> m.w.N.). Gegnerfreiheit gehört zum Wesen der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionen (BVerfGE 18, 18 <28>). Verbandsinterne Regularien, die diese Voraussetzungen sicherstellen sollen, sind daher zentrales Schutzgut des Art. 9 Abs. 3 GG."
BVerfG vom 10.09.2004 Aktenzeichen: 1 BvR 1191/03:
"Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 93, 352 <358>; 103, 293 <304>) und umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (vgl. BVerfGE 88, 103 <114>; 94, 268 <283>; 103, 293 <304>). Der Staat enthält sich in diesem Betätigungsfeld grundsätzlich einer Einflussnahme und überlässt die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die sie autonom durch Vereinbarungen treffen (vgl. BVerfGE 44, 322 <340 f.>; 103, 293 <304>).
Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst. Das Grundrecht schützt als koalitionsmäßige Betätigung auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfasst, als sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 <224 f.>; 88, 103 <114>; 92, 365 <393 f.>). Dazu gehört auch der Streik (vgl. BVerfGE 88, 103 <114>; 92, 365 <393 f.>).
Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit bedarf der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit es die Beziehungen zwischen Trägern widerstreitender Interessen zum Gegenstand hat. Beide Tarifvertragsparteien genießen den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG in gleicher Weise, stehen bei seiner Ausübung aber in Gegnerschaft zueinander. Sie sind auch insoweit vor staatlicher Einflussnahme geschützt, als sie zum Austragen ihrer Interessengegensätze Kampfmittel mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Gegner und die Allgemeinheit einsetzen (vgl. BVerfGE 88, 103 <115>; 92, 365 <394>)."
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